Aus für alte Kamine und Öfen zum Jahresende 2024?!
Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen müssen bestimmte Grenzwerte einhalten, sonst müssen sie nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden!
Unbedingt die Frist zum Jahresende 2024 beachten! Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen mit einem Baujahr zwischen dem 01.01.1995 und 21.03.2010 (Zeitpunkt der Errichtung) müssen spätestens zum 31.12.2024 nachgerüstet oder außer Betrieb gesetzt werden. Sie dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die vorgeschriebenen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid nicht überschreiten.
Ein Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, kann über eine vorzulegende Prüfbescheinigung des Herstellers erfolgen, oder über eine durchzuführende Messung des Schornsteinfegers.
Eine Möglichkeit zur Fristverlängerung besteht nicht! Also Klartext: Sie haben es vor dem 31.12.2024 nicht geschafft, die Nachrüstung durchzuführen oder den Nachweis zu führen dass die Grenzwerte eingehalten werden, dann ist es für Sie zu spät! Sofern dies nicht vor Ablauf der Frist erfolgt ist, muss Ihr Kamin / Ofen stillgelegt werden!
Ausnahmen bestehen für folgende Öfen und Kamine:
✅ Kamine und Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden
✅ Offene Kamine* (siehe auch unser Video hierzu, weiter unten)
✅ Grundöfen
✅ Einzelöfen, wenn sie die einzige Heizquelle für die Wohneinheit sind
✅ Feuerungsanlagen die Warmwasser in Badeöfen erzeugen
✅ Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, die nicht gewerblich genutzt werden
Diese zuvorgenannten Kamine und Öfen müssen nicht stillgelegt werden, bedürfen keiner Nachrüstung und müssen sich auch nicht an die vorgeschriebenen Grenzwerte halten.
*) Offene Kamine dürfen nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) nur gelegentlich betrieben werden. Mit „gelegentlich“ meint der Gesetzgeber die „Wochenend-Heizer“, also an maximal 8 Tagen im Monat für maximal 5 Stunden (max. 5 h x 8 Tage pro Monat).
Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind, mit einem Baujahr vor 1995, hätten bereits vor Jahren nachgerüstet werden müssen. Sind diese zwischen dem 01.01.1995 und 21.03.2010 errichtet worden, muss die Nachrüstung zur Minderung der Staubemission ebenso bis spätestens 31.12.2024 erfolgen.
Wer kann mir weiterhelfen?
Auf der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner? Wer ist mein zuständiger Bezirksschornsteinfeger? Einfach über die eigene Adresse suchen und finden:
www.schornsteinfeger.de
Sie haben Fragen zum Heizungsgesetz?
Fundierte Antworten, auf alle Ihre Fragen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG), finden Sie hier!
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Ist mein Kamin / Ofen in der Datenbank gelistet?
Schauen Sie nach! Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI) führt eine zentrale Liste von Feuerstätten für feste Brennstoffe, in der Sie prüfen können, ob Ihr Modell bestimmte Emissionsgrenzen einhält:
www.cert.hki-online.de
Alle Videos mit den Fragen an den Schornsteinfeger finden Sie hier:
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Bundes-Immissionsschutzgesetz
Überblick der Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
- Enthält Vorgaben um den Ausstoß von Luftschadstoffen zu reduzieren
- Enthält Grenzwerte
- Regelt zulässige Brennstoffe
- Regelt bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen und neue Feuerungsanlagen
https://www.bmuv.de/heizen-mit-holz/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen
Übergangsfristen laufen am 31.12.2024 ab (Strengere Regelungen für alte und neue Holzöfen)
https://www.bmuv.de/heizen-mit-holz/neue-vorschriften
Hintergrundinformationen zur Novelle der 1. BImSchV
https://www.bmuv.de/themen/luft/ueberblick-luft/hintergrundinformationen-zur-novelle-der-1-bimschv
Richtig heizen mit Holz
https://www.bmuv.de/heizen-mit-holz
Was ist bei der Nachrüstung zu beachten?
Fragen und Antworten zu Kleinfeuerungsanlagen (FAQ)
https://www.bmuv.de/faqs/kleinfeuerungsanlagen
Umweltwirkungen von Kleinfeuerungsanlagen
Neue Vorschriften für Schornsteine
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