Muss meine Heizung raus? Welche Folgen hat die Novelle des GEG (GebäudeEnergieGesetz)

von Carsten Nessler
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Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) wurde novelliert; das Heizungsgesetz ist beschlossene Sache – Muss meine Heizung jetzt raus?

Die Bundesregierung hat die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen; welche Folgen das für Sie und Ihre Heizung, beziehungsweise für Ihren Neubau hat, lesen Sie hier:

Aktualisierung, Stand 01.01.2024: Das „Heizungsgesetz“ ist am 08.09.2023 vom Bundestag verabschiedet worden und ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

Was Sie als Eigentümer einer Bestands-Immobilie zum Thema alte Heizungen im Bestand und den Austausch von Heizungen beachten müssen sowie die wichtigsten Fragen hierzu, lesen Sie hier:

  • Muss ich meine Heizung jetzt austauschen?
  • Bis wann darf ich meine alte Heizung noch benutzen?
  • Was sind fossile Brennstoffe?
  • Was ist, wenn meine Heizung kaputt geht? Darf ich sie reparieren lassen?
  • Meine alte Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden – was jetzt?
  • Ab wann muss ich eine neue Heizung einbauen?
  • Darf ich jetzt noch eine Ölheizung einbauen?
  • Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?
  • Ich nutze Holz / Pellets zum Heizen. Darf ich meine Heizung weiter betreiben?
  • Ich kann mir den Austausch der Heizung nicht leisten! Was soll ich jetzt machen?
  • Ich habe mein Haus bereits geplant und beginne aber erst 2024 mit dem Bau – was muss ich tun?
  • Ab wann gilt das neue Gesetz?
  • Wo kann ich das alles offiziell nachlesen?

Was hiervon genau auf Sie und Ihr Bestandsgebäude oder Ihren Neubau zutrifft, lesen Sie hier…:

Die hier aufgeführten Punkte betreffen sowohl Neubauten und Bestandsgebäude (Wohngebäude / Nichtwohngebäude):

 


 

Muss ich meine Heizung jetzt austauschen?

Nein, bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden! Sie müssen Ihre jetzige Heizung nicht sofort austauschen; mit Ausnahme, wenn sie diese bereits nach dem alten GEG längst hätten austauschen müssen! Welche Regelungen hier gelten, finden Sie in diesem Artikel unter der Überschrift Alte Heizkessel außer Betrieb nehmen.


 

Bis wann darf ich meine alte Heizung noch benutzen?

Ihre alte Heizung mit fossilen Brennstoffen dürfen Sie maximal 30 Jahre nach Einbau nutzen. Danach muss diese ausgetauscht werden; Ausnahmen hierzu waren schon im alten GEG geregelt (siehe Link zum Artikel zuvor). Ab dem 31.12.2044 gilt dann aber das generelle Aus für die ausschließliche Nutzung von fossilen Brennstoffen. Danach muss ein Wechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen.

Nochmal im Klartext: Nach dem 31.12.2044 dürfen Sie Ihre fossil befeuerte Heizung nicht mehr zu 100% mit fossilen Brennstoffen betreiben! Hierbei ist es egal wie „jung“ Ihre fossil betriebene Heizung ist, oder ob Sie die Heizung noch schnell in 2023 haben einbauen lassen und diese eigentlich nach altem GEG mindestens 30 Jahre betrieben werden dürfte – nach dem 31.12.2044 ist Schluss für ausschließlich fossile Brennstoffe!

Sie müssen dann entweder zu 65 % auf biogene oder synthetische Brennstoffe gewechselt haben, oder eine neue Heizung eingebaut haben, die mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben wird. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre neue Heizung nach dem 01.01.2024, aber vor den Übergangsfristen Mitte 2026 / 2028 eingebaut haben (30.06.2026 für Städte / Kommunen > 100.000 Einwohner; 30.06.2028 für Städte / Kommunen < 100.000 Einwohner).


 

Was sind fossile Brennstoffe?

Zu den fossilen Brennstoffen zählen Erdöl, Erdgas, Kohle und Torf. Diese dürfen nur noch bis zum 31.12.2044 zu 100 % verfeuert werden.


 

Was ist, wenn meine Heizung kaputt geht? Darf ich sie reparieren lassen?

Ja natürlich dürfen Sie Ihre alte Heizung reparieren lassen! Wenn sie allerdings so kaputt ist dass sie ausgetauscht werden muss, lesen Sie bitte den folgenden Punkt.


 

Meine alte Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden – was jetzt?

Sie dürfen eine neue Heizung einbauen; gegebenenfalls auch eine (gebrauchte) Heizung die noch nicht mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird – hierfür gibt es Übergangsfristen bis wann diese dann mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Die Übergangsfristen betragen im Allgemeinen fünf Jahre und für Gasetagenheizungen 5 bis 13 Jahre; danach müssen die Anforderungen von mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien erfüllt sein. Sollte ein Anschluss an ein (Fern- / Nah-)Wärmenetz absehbar sein, gilt eine Übergangsfrist von maximal 10 Jahren.

Diese Übergangsfristen beginnen für Städte / Kommunen > 100.000 Einwohner ab dem 30.06.2026 und für Städte / Kommunen < 100.000 Einwohner ab 30.06.2028.

Eine mit Holz oder Pellets betriebene Heizung darf ebenso eingebaut werden.


 

Ab wann muss ich eine neue Heizung einbauen?

Spätestens dann müssen Sie eine neue Heizung einbauen lassen (wenn diese nicht den Vorgaben des GEG entspricht):

– Wenn Ihre Heizung älter als 30 Jahre ist und nicht unter eine Ausnahme nach dem GEG fällt (Niedertemperatur- oder Brennwertkessel; Eigennutzung eines Ein- oder Zweifamilienhauses seit dem 01.Februar 2002 ohne Eigentumswechsel)

– Vor dem 31.12.2044, wenn Sie mit fossilen Brennstoffen heizen und nicht auf biogene oder synthetische Brennstoffe umstellen können

– Nach fünf Jahren, wenn Ihre alte Heizung irreparabel kaputt ist (nach 10 Jahren, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist; nach 13 Jahren, wenn es sich um eine Gasetagenheizung handelt)


 

Darf ich jetzt noch eine Ölheizung einbauen?

Ja! Zwischen 01.01.2024 und 2026 / 2028* dürfen Sie im Bestand sowie in Neubauten die Baulücken schließen (außerhalb von Neubaugebieten) auch noch eine Ölheizung in Betrieb nehmen, allerdings ist hierfür eine Beratung durch eine fachkundige Person obligatorisch.

Ab 2029 muss Ihre Ölheizung dann schrittweise anteilig „grünes Heizöl“ verwenden (15 % „grünes Heizöl“ ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040).

Wenn Sie nach Mitte 2026 / Mitte 2028 eine neue Ölheizung in Betrieb nehmen wollen, dann muss diese neue Heizung unmittelbar mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden; gleiches gilt, wenn Ihre Gemeinde vor den genannten Daten* ein Wärmenetz anbietet.

*30.06.2026 für Städte / Kommunen > 100.000 Einwohner; 30.06.2028 für Städte / Kommunen < 100.000 Einwohner


 

Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja! Zwischen dem 01.01.2024 und Mitte 2026 / Mitte 2028 (siehe zuvor) dürfen Sie, im Bestand sowie in Neubauten die Baulücken schließen, auch eine Gasheizung in Betrieb nehmen, allerdings ist hierfür eine verpflichtende Beratung durch eine fachkundige Person vorgesehen.

Wenn Ihre Heizung hiernach nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, muss diese ab 2029 schrittweise anteilig Biomethan oder andere grüne Gase nutzen (15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040).

Ab Mitte 2026 / Mitte 2028 müssen neu eingebaute Gasheizungen unmittelbar mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden, sofern diese nicht im Rahmen von Übergangsfristen eingebaut wurden, oder ein Härtefall vorliegt. Die 65 %-Regelung trifft auch zu, wenn Ihre Gemeinde vor den genannten Daten ein Wärmenetz anbietet.


 

Ich nutze Holz / Pellets zum Heizen. Darf ich meine Heizung weiter betreiben?

Ja, wenn Sie Ihre Heizung mit Holz oder Pellets betreiben, dann erfüllen Sie die Anforderungen des GEG zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien. Ohne Ausnahme!

Klartext: Auch neue Holz- oder Pelletheizungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und dürfen sowohl neu eingebaut als auch alte Holz- und Pelletheizungen weiter betrieben werden!


 

Ich kann mir den Austausch der Heizung nicht leisten! Was soll ich jetzt machen?

Es gibt Fördergelder um beim Umstieg auf erneuerbare Energien zu unterstützen sowie Härtefallregelungen, die im Einzelfall geprüft werden.


 

Ich habe mein Haus bereits geplant und beginne aber erst 2024 mit dem Bau – was muss ich tun?

Für Neubauten in Neubaugebieten: Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2024 einen Bauantrag gestellt haben, können Sie noch eine Heizung mit fossilen Brennstoffen einsetzen. Wenn Sie Ihren Bauantrag ab dem 01.01.2024 gestellt haben, dürfen Sie nur noch Heizungsanlagen verwenden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden
Übrigens: Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, erfüllen die 65 %-Vorgabe ausnahmslos.

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Neubauten, die in Baulücken errichtet werden): Bis zum 30.06.2026 dürfen Sie noch fossil betriebene Heizungen einbauen, sofern die Stadt / Kommune, in der Ihre Immobilie liegt mehr als 100.000 Einwohner hat; hat Ihre Stadt / Kommune weniger als 100.000 Einwohner, dann dürfen Sie noch bis zum 30.06.2028 eine fossil betriebene Heizung einbauen.

Nach Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 müssen Sie dann beim Einbau einer neuen Heizung die Vorgaben von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien einhalten. Auch hier gilt wieder: Heizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden, erfüllen die 65 %-Vorgabe.
Gleiches gilt übrigens für neue Heizungen im Bestand.


 

Ab wann gilt das neue Gesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Betroffen sind Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Das GEG unterscheidet Anforderungen an Bestandsgebäude, an Neubauten in Neubaugebieten und Neubauten die in Baulücken errichtet werden.


 

Gibt es weitere Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude?

Es gibt noch weitere Themen als nur den Austausch oder die Reparatur der Heizung! Welche weiteren Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude gelten, lesen Sie im Beitrag Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude durch GebäudeEnergieGesetz – GEG.


 

Wo kann ich das alles offiziell nachlesen?

Gesetz für Erneuerbares Heizen (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)

– Startschuss für klimafreundliches Heizen: Bundestag beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG) Häufig gestellte Fragen (FAQ) (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf einen Blick (GEG) (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Drucksache 415/23 – Bundesrat)

Das Gebäudeenergiegesetz (mit Link zum Bundesgesetzblatt und zur gültigen Fassung des GEG unter gesetze-im-internet.de) (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)

[Alle Links, sofern nicht anders gekennzeichnet, Stand 09. Januar 2024]


 

Weitere Infos / Seminare

Eine Fotocollage des Baugutachters Carsten Nessler vor Windkraftanlagen auf grünen Wiesen. Die Beschriftung lautet: "Game Changer. Carsten Nessler. Muss die Alte (Heizung) raus? Heizungstausch im Rahmen der GEG-Novelle."Immobilienprofis aufgepasst: Wie wirkt sich die Energiewende auf den Immobilienmarkt aus? Was bedeutet das für Ihre Arbeit als Immobilienmakler oder Baufinanzierungsberater? Wie können Sie Ihr Geschäftsfeld erweitern? Um diese Fragen zu beantworten, hat Sprengnetter in Kooperation mit Johns Datenschutz GmbH ein brandaktuelles digitales Event organisiert – Gamechanger Energiewende: alles, was Immobilienmakler und Baufinanzierungsberater jetzt wissen müssen. [Über den Link finden Sie die Aufzeichnung der Veranstaltung]

Wenn Sie eine Schulung, einen Vortrag, oder ein Inhouse-Seminar zum Thema neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) benötigen, sprechen Sie mich gerne an!


 

 

Dies alles gilt nur bei unveränderten Bestandsgebäuden; sofern Sie an Ihrem Gebäude etwas erneuern, umbauen, ausbauen, oder erweitern wollen, treten möglicherweise weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes ein.

Die in diesem Artikel angegebenen Informationen können nicht alle Eventualitäten Ihres Sachverhalts oder Besonderheiten Ihrer Immobilie berücksichtigen! Änderungen oder Ergänzungen der gesetzlichen Anforderungen sind nach Veröffentlichung dieses Artikels möglicherweise nicht unmittelbar hier ergänzt worden.

Bei Fragen zum Zustand Ihrer Immobilie sprechen Sie gerne Ihren Baugutachter an. Bei detaillierten Fragen zum GEG oder zum Energieausweis, wenden Sie sich bitte an einen regionalen Energieberater.

Über den Autor: Carsten Nessler

Als Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden und für Immobilienbewertung ist Carsten Nessler Ihr qualifizierter Ansprechpartner des Wiesbadener Sachverständigenbüros ImmoWert Hessen. Egal, ob Sie Fragen haben zu Baumängeln bei einer Bauabnahme, zu Bauschäden im Bestand, zur Wohnflächenberechnung Ihrer Immobilie, oder ob Sie Sorge haben sprichwörtlich die Katze im Sack zu kaufen, wenn Sie eine gebrauchte Immobilie erwerben möchten – sprechen Sie ihn an und Sie erhalten die benötigten Informationen. ImmoWert Hessen unterstützt Sie vor Ort in Wiesbaden, Mainz, Frankfurt und der weiteren Umgebung des Rhein-Main-Gebietes mit einer Begutachtung von Schäden und Mängeln vor Ort, mit einem Beweissicherungsverfahren, oder mit einer Wohnflächenberechnung. Gerne begleitet Sie Ihr Baugutachter mit Sachverstand bei der Bauabnahme oder beim Hauskauf. Rufen Sie an!

Das Hauptbild in diesem Artikel zeigt eine überalterte Heizung sowie die Skala eines Energieausweises mit den Energieeffizienzklassen.

10 Fragen zum Heizungsgesetz und 10 knackige Antworten zum Download

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