Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) soll novelliert werden – Muss meine Heizung raus?
Die Bundesregierung hat die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen; der Gesetzentwurf muss jetzt noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen.
Was Sie als Eigentümer einer Bestands-Immobilie zum Thema alte Heizungen im Bestand und den Austausch von Heizungen beachten müssen sowie die wichtigsten Fragen hierzu, lesen Sie hier:
- Muss ich meine Heizung jetzt austauschen?
- Bis wann darf ich meine alte Heizung noch benutzen?
- Was ist, wenn meine Heizung kaputt geht? Darf ich sie reparieren lassen?
- Meine alte Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden – was jetzt?
- Ab wann muss ich eine neue Heizung einbauen?
- Gilt das auch für denkmalgeschützte Immobilien?
- Ich bin über 80 Jahre alt, gilt die Verpflichtung zur Erneuerung der Heizung auch für mich?
- Ich kann mir den Austausch der Heizung nicht leisten! Was soll ich jetzt machen?
- Ich habe mein Haus bereits geplant und beginne aber erst 2024 mit dem Bau – was muss ich tun?
- Ab wann gilt das neue Gesetz?
- Wo kann ich das alles offiziell nachlesen?
Was hiervon genau auf Sie und Ihr Bestandsgebäude oder Ihren Neubau zutrifft, lesen Sie hier…:
Die hier aufgeführten Punkte betreffen sowohl Neubauten und Bestandsgebäude (Wohngebäude / Nichtwohngebäude):
Muss ich meine Heizung jetzt austauschen?
Nein, bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden! Sie müssen Ihre jetzige Heizung nicht sofort austauschen; mit Ausnahme, wenn sie diese bereits nach dem alten GEG längst hätten austauschen müssen! Welche Regelungen hier gelten, finden Sie in diesem Artikel unter der Überschrift Alte Heizkessel außer Betrieb nehmen.
Bis wann darf ich meine alte Heizung noch benutzen?
Ihre alte Heizung mit fossilen Brennstoffen dürfen Sie maximal 30 Jahre nach Einbau nutzen. Danach muss diese ausgetauscht werden; Ausnahmen hierzu waren schon im alten GEG geregelt (siehe Link zum Artikel zuvor). Ab dem 31.12.2044 gilt dann aber das generelle Aus für die Nutzung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen.
Nochmal im Klartext: Nach dem 31.12.2044 dürfen Sie Ihre fossil befeuerte Heizung nicht mehr betreiben! Weder zu 100 %, noch anteilig. Hierbei ist es egal wie „jung“ Ihre fossil betriebene Heizung ist, oder ob Sie die Heizung noch schnell in 2023 haben einbauen lassen und diese eigentlich nach altem GEG mindestens 30 Jahre betrieben werden dürfte – nach dem 31.12.2044 ist Schluss für fossile Brennstoffe!
Was ist, wenn meine Heizung kaputt geht? Darf ich sie reparieren lassen?
Ja natürlich dürfen Sie Ihre alte Heizung reparieren lassen! Wenn sie allerdings so kaputt ist dass sie ausgetauscht werden muss, lesen Sie bitte den folgenden Punkt.
Meine alte Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden – was jetzt?
Ist Ihre Heizung so derartig kaputt, dass sie nicht mehr repariert werden kann, spricht der Gesetzesentwurf von einer Heizungshavarie. Dann gelten Übergangsfristen: maximal 3 Jahre im Normalfall und bis maximal 13 Jahre bei Gasetagenheizungen; danach müssen die Anforderungen von mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien erfüllt sein. Sollte ein Anschluss an ein (Fern- / Nah-)Wärmenetz absehbar sein, gilt eine Übergangsfrist von maximal 10 Jahren.
In der Zwischenzeit darf dann vorübergehend eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden (auch eine gebrauchte oder geliehene Heizung).
Ab wann muss ich eine neue Heizung einbauen?
Spätestens dann müssen Sie eine neue Heizung einbauen lassen (wenn diese nicht den Vorgaben des GEG entspricht):
– Wenn Ihre Heizung älter als 30 Jahre ist und nicht unter eine Ausnahme nach dem GEG fällt (Niedertemperatur- oder Brennwertkessel; Eigennutzung eines Ein- oder Zweifamilienhauses seit dem 01.Februar 2002 ohne Eigentumswechsel)
– Vor dem 31.12.2044, wenn Sie mit fossilen Brennstoffen heizen
– Nach drei Jahren, wenn Ihre alte Heizung irreparabel kaputt ist (nach 10 Jahren, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist; nach 13 Jahren, wenn es sich um eine Gasetagenheizung handelt)
– Gar nicht, wenn Sie mindestens 80 Jahre alt sind und in Ihrer Eigentumswohnung leben, oder in Ihrem eigenen Haus mit maximal sechs Wohnungen
Gilt das auch für denkmalgeschützte Immobilien?
Ja, das betrifft auch Immobilien mit Denkmalschutz! Es gab und gibt zwar Ausnahmen, aber die sind im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
Schon in der aktuellen Fassung des GEG war geregelt, dass von den Vorschriften des GEG abgewichen werden kann, wenn die Substanz oder das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Immobilie beeinträchtigt wird, oder die Maßnahme zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führt.
Auch im Gesetzentwurf wird klar darauf hingewiesen, dass von den Anforderungen der Umsetzung der erneuerbaren Energien im Denkmalschutz nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll.
Ich bin über 80 Jahre alt, gilt die Verpflichtung zur Erneuerung der Heizung auch für mich?
Wenn Sie mindestens 80 Jahre alt sind und in Ihrer eigenen Eigentumswohnung wohnen, dann brauchen Sie keine neue Heizung einbauen zu lassen. Gleiches gilt für Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal sechs Wohnungen, wenn diese selbst mit im Gebäude wohnen.
Achtung: Wenn mehrere Personen Eigentümer der Immobilie sind, dann müssen alle Miteigentümer mindestens 80 Jahre alt sein, damit diese Regelung greift!
Nach einem Eigentumswechsel hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit die überalterte Heizung an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen.
Ich kann mir den Austausch der Heizung nicht leisten! Was soll ich jetzt machen?
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz enthält wohl eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch der Heizung ermöglicht
Ich habe mein Haus bereits geplant und beginne aber erst 2024 mit dem Bau – was muss ich tun?
Sofern Sie noch mit fossilen Brennstoffen geplant haben, und keinen Bauantrag gestellt haben, wird Sie das jetzt leider hart treffen, denn Sie müssen umplanen! Der Gesetzentwurf verbietet ab dem 01.01.2024 den neuen Einbau von Heizungsanlagen, die ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden (vor allem Gas- und Ölheizungen). Zulässig sind dann nur noch Heizungen, die entweder ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden, oder Hybridlösungen, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern keine anderen Übergangsfristen und Ausnahmen in sozialen Härtefällen vorliegen.
Sollten Sie Ihren Bauantrag vor Inkrafttreten des Heizungsgesetzes gestellt haben, dann können Sie wie geplant weitermachen.
Ab wann gilt das neue Gesetz?
Die Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz sollen ab dem 01.01.2024 für alle neu eingebauten Heizungen sowohl in Neubauten als auch in Bestandsgebäuden gelten. Betroffen sind Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Dann müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Gibt es weitere Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude?
Es gibt noch weitere Themen als nur den Austausch oder die Reparatur der Heizung! Welche weiteren Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude gelten, lesen Sie im Beitrag Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude durch GebäudeEnergieGesetz – GEG.
Wo kann ich das alles offiziell nachlesen?
– Überblick über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
– Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
– FAQ zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
– Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG) Häufig gestellte Fragen (FAQ) (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
– Änderung des Gebäudeenergiegesetzes zur Umsetzung der 65% EE-Vorgabe (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
– Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
– Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
[Alle Links, Stand 24. Mai 2023]
Weitere Infos / Seminar
Immobilienprofis aufgepasst (#1): Wer weitere Informationen zu diesem Thema benötigt, kann gerne zu einem Seminar von mir kommen. Dieses halte ich an drei Terminen bei der Sprengnetter Akademie. Die Termine und die Seminarinhalte sind hier zu finden. (Affiliate Link – wenn Sie das Seminar über diesen Link kaufen, bekomme ich dafür Geld von der Sprengnetter Akademie. Der Preis des Seminars bleibt für Sie gleich.)
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Dies alles gilt nur bei unveränderten Bestandsgebäuden; sofern Sie an Ihrem Gebäude etwas erneuern, umbauen, ausbauen, oder erweitern wollen, treten möglicherweise weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes ein.
Die in diesem Artikel angegebenen Informationen können nicht alle Eventualitäten Ihres Sachverhalts oder Besonderheiten Ihrer Immobilie berücksichtigen! Änderungen oder Ergänzungen der gesetzlichen Anforderungen sind nach Veröffentlichung dieses Artikels möglicherweise nicht unmittelbar hier ergänzt worden.
Bei Fragen zum Zustand Ihrer Immobilie sprechen Sie gerne Ihren Baugutachter an. Bei detaillierten Fragen zum GEG oder zum Energieausweis, wenden Sie sich bitte an einen regionalen Energieberater.
Über den Autor: Carsten Nessler
Als Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden und für Immobilienbewertung ist Carsten Nessler Ihr qualifizierter Ansprechpartner des Wiesbadener Sachverständigenbüros ImmoWert Hessen. Egal, ob Sie Fragen haben zu Baumängeln bei einer Bauabnahme, zu Bauschäden im Bestand, zur Wohnflächenberechnung Ihrer Immobilie, oder ob Sie Sorge haben sprichwörtlich die Katze im Sack zu kaufen, wenn Sie eine gebrauchte Immobilie erwerben möchten – sprechen Sie ihn an und Sie erhalten die benötigten Informationen. ImmoWert Hessen unterstützt Sie vor Ort in Wiesbaden, Mainz, Frankfurt und der weiteren Umgebung des Rhein-Main-Gebietes mit einer Begutachtung von Schäden und Mängeln vor Ort, mit einem Beweissicherungsverfahren, oder mit einer Wohnflächenberechnung. Gerne begleitet Sie Ihr Baugutachter mit Sachverstand bei der Bauabnahme oder beim Hauskauf. Rufen Sie an!
Das Hauptbild in diesem Artikel zeigt eine überalterte Heizung sowie die Skala eines Energieausweises mit den Energieeffizienzklassen.
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